Bernerin Ja, das kann ich verstehen. Es wurden eklatante Fehler gemacht, allerdings nicht nur bei der Polizei. Die Polizei führt letztlich nur das aus, was die Verfahrensleitung (damals Untersuchungsrichter und anklagender Staatsanwalt; heute beides in Personalunion der Staatsanwaltschaft) anordnen. Entscheidend war m.E. damals das sehr schwach ausgestaltete Recht auf Verteidigung. Damals hatte noch jeder Kanton seine eigene Strafprozessordnung. Heute sieht die schweizerische Strafprozessordnung vor, dass jeder Beschuldigte bereits vor der ersten polizeilichen Einvernahme das Recht auf Verteidigung sowie insb. deren Anwesenheit bei der Einvernahme hat; in schweren Fällen besteht sogar eine gesetzliche Pflicht auf Verteidigung, selbst wenn sich der Beschuldigte gegen eine solche entschliessen sollte. Die Einführung der schweizerischen Strafprozessordnung führte damit auch zu einer gestärkten Stellung des Beschuldigten im Strafverfahren. Aber man darf sich deswegen keinen Illusionen hingegeben: ein solches “rush to judgement” ist auch heute noch möglich.
Wenn Du Dir mehr Wissen erhoffst, dann kann ich Dir wirklich eine Lektüre von Hanspeter Born sowie Trix Ebeling empfehlen. Sie vertreten gegensätzliche Ansätze und sind je für sich umstritten. Beide Bücher können bei der Schweizerischen Nationalbibliothek ausgeliehen werden.